BFH - Urteil vom 31.05.2005
VII R 71/04
Normen:
AO § 218 § 220 Abs. 2 S. 1 § 251 Abs. 3 ; InsO § 41 Abs. 1 § 87 § 94 § 95 § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2147
BFH/NV 2005, 2147
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8316/02

Insolvenzverfahren; Aufrechnung

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen VII R 71/04

DRsp Nr. 2005/18380

Insolvenzverfahren; Aufrechnung

1. Die Fälligkeit von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. Greifen spezielle steuergesetzliche Fälligkeitsbestimmungen nicht ein, wird ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig.2. Die Fälligkeit tritt grundsätzlich erst mit Bekanntgabe der Steuerfestsetzung ein. Das trifft indes nicht zu, wenn der Anspruch des FA keiner Festsetzung durch Steuerbescheid zugänglich ist, weil das FA wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehindert ist, seine Steuerforderungen durch Steuerbescheid festzusetzen.3. Im Insolvenzverfahren kann das FA mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind. Deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf es nicht.

Normenkette:

AO § 218 § 220 Abs. 2 S. 1 § 251 Abs. 3 ; InsO § 41 Abs. 1 § 87 § 94 § 95 § 96 ;

Gründe: