FG München - Urteil vom 26.08.2013
5 K 2485/13
Normen:
InsO § 85; InsO § 179 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 11
DStRE 2014, 1333

Insolvenzverfahren Auswirkung auf Bescheide über Gewerbesteuermessbescheide und vortragsfähigen Gewerbeverlust

FG München, Urteil vom 26.08.2013 - Aktenzeichen 5 K 2485/13

DRsp Nr. 2013/22888

Insolvenzverfahren Auswirkung auf Bescheide über Gewerbesteuermessbescheide und vortragsfähigen Gewerbeverlust

1. Da sich die Klage gegen Gewerbesteuermessbescheide sowie die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes richtet, sind lediglich Bescheide betroffen, in denen keine Steuerforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden konnten. 2. Die Wiederaufnahme eines durch Insolvenzverfahren unterbrochenen Klageverfahrens gegen Gewerbesteuermessbescheide und die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes richtet sich somit nach § 85 Abs. 1 S. 1 InsO.

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InsO § 85; InsO § 179 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klage richtet sich gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 1993, 1994, 1995 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993, 31.12.1994 und den 31.12.1995. Diese Bescheide erfassen das Betriebsergebnis eines gewerblichen Grundstückshandels, für dessen steuerliche Behandlung der Beklagte, das Finanzamt München (vormals Abt. IV, nunmehr Abt. IV/V) zuständig ist.