Insolvenzverfahren betreffend das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Autor: Lissner

Allgemeines - Zweck

Insolvenzfähigkeit

Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestimmt, dass (auch) über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Die Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331 InsO) sind auf das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anwendbar (§ 332 Abs. 1 InsO). Damit wird eine auf das - nicht rechtsfähige - Gesamtgut beschränkte Sonderinsolvenz erst möglich. Zum Verständnis der Regelungen ist die Kenntnis der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Güterstände einschließlich der Haftungsfragen notwendig.

Anwendung der Bestimmungen betreffend das Regelinsolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren betreffend das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ist ein Sonderinsolvenzverfahren und wird - über die Verweisung in § 332 InsO - im Wesentlichen über die Regelungen des Nachlassinsolvenzverfahrens (§§ 315 - 331 InsO) abgewickelt. Es kommen aber auch die Regelungen über das Regelinsolvenzverfahren - ergänzend - zur Anwendung, soweit nicht in den Regeln der §§ 332, 315 -331 InsO abweichende Regelungen getroffen sind. Die Abweichungen sind abschließend geregelt.

Zivilrechtliche Haftungslage (§ 1489 BGB)

Materiell-rechtliche Regelungen

Die Regelung der Gesamtgutsinsolvenz knüpft - ebenso wie im Nachlassinsolvenzverfahren - an die materiell-rechtlichen Vorgaben des an.