FG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2006
11 K 2025/06 F
Normen:
InsO § 178 Abs. 1 § 179 Abs. 1 § 180 Abs. 2 § 184 Satz 2 § 185 Satz 1 § 201 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 74 § 251 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 201 Abs. 2 § 240 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 13

Insolvenzverfahren; Rechtsstreitunterbrechung; Titulierte Forderung; Widerspruch; Verwalter; Insolvenzschuldner; Wechsel der Beteiligtenstellung; Kommanditistenhaftung; Haftungsvoraussetzungen - Verfahrensrechtliche Stellung des Finanzamtes im Insolvenz-Feststellungsverfahren

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 11 K 2025/06 F

DRsp Nr. 2006/29461

Insolvenzverfahren; Rechtsstreitunterbrechung; Titulierte Forderung; Widerspruch; Verwalter; Insolvenzschuldner; Wechsel der Beteiligtenstellung; Kommanditistenhaftung; Haftungsvoraussetzungen - Verfahrensrechtliche Stellung des Finanzamtes im Insolvenz-Feststellungsverfahren

1. Nach Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits wegen einer Haftungsforderung durch das Finanzamt wandelt sich das Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren. 2. Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides, sondern die Beseitigung des Widerspruchs durch Feststellung der im Prüfungstermin geltend gemachten Forderung zur Tabelle. Dieses Klageziel verfolgt die ursprünglich beklagte Finanzbehörde nunmehr als Kläger. 3. Das Finanzamt hat in diesem Verfahren weiterhin die Möglichkeit, dem Widerspruch des Insolvenzschuldners durch eine Feststellungsklage die Wirkung zu nehmen, um nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aus dem Tabellenauszug zu vollstrecken.