VGH Bayern - Beschluss vom 26.07.2021
12 ZB 18.2385
Normen:
KrW-/AbfG a.F. § 36 Abs. 2; KrWG § 40 Abs. 1; KrWG § 40 Abs. 2; InsO § 55;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 884
NZI 2021, 1030
ZIP 2022, 139
ZInsO 2021, 2139
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 8 K 18.633

Insolvenzverwalter als Betreiber der Deponie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Erfüllen von Nachsorgepflichten vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeiten i.R.d. Festsetzung von Zwangsgeldern

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2021 - Aktenzeichen 12 ZB 18.2385

DRsp Nr. 2021/12303

Insolvenzverwalter als Betreiber der Deponie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Erfüllen von Nachsorgepflichten vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeiten i.R.d. Festsetzung von Zwangsgeldern

Orientierungssätze: 1 Der Insolvenzverwalter kann nur dann Betreiber der Deponie im Sinne von § 40 Abs. 1 und 2 KrWG (bzw. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) sein, wenn er sie auch tatsächlich betreibt. Dies ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht (automatisch) der Fall, denn die Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis allein macht den Insolvenzverwalter nicht zum Deponiebetreiber. Vielmehr ist eine tatsächliche Betriebsführung erforderlich. Dabei ist unter "Betriebsführung" auch im abfallrechtlichen Kontext regelmäßig ein Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung zu verstehen. 2 Für ein "Betreiben" im oben genannten Sinne genügt die Nichterfüllung dem Gemeinschuldner obliegender Pflichten alleine nicht. Vielmehr ist ein aktives Weiterführen des Betriebes durch den Insolvenzverwalter - und sei es auch nur für eine kurze Zeit - erforderlich. Nur so kann den Insolvenzverwalter auch eine Verhaltensverantwortlichkeit treffen. 3