FG München - Urteil vom 04.10.2022
12 K 465/22
Normen:
AO § 119 Abs. 1;

Insolvenzverwalter als Inhaltsadressat bei einer Prüfungsanordnung für eine Personengesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG München, Urteil vom 04.10.2022 - Aktenzeichen 12 K 465/22

DRsp Nr. 2023/902

Insolvenzverwalter als Inhaltsadressat bei einer Prüfungsanordnung für eine Personengesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Prüfungsanordnungen jeweils vom 28. November 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen jeweils vom 11. Februar 2022 nichtig sind.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Prüfungsanordnungen nichtig sind.

Mit Datum vom 20. November 2002 wurde die Gesellschaft "M-KG" (...) mit Sitz in T mit dieser Firma ins Handelsregister eingetragen (HRA ...). Zum 11. Mai 2012 wurde die Firma in "A-KG" geändert. Die Gesellschaft ist beim Finanzamt (FA) X unter den Steuernummern (...) und (...) erfasst.