OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.11.2013
3 Ws 327/13
Normen:
StPO § 111g Abs. 2; InsO § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 144
NZI 2014, 430
NZI 2014, 5
ZIP 2014, 993
ZInsO 2014, 608

Insolvenzverwalter des Verurteilten kein Verletzter im Sinne des § 111g StPO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 3 Ws 327/13

DRsp Nr. 2014/4646

Insolvenzverwalter des Verurteilten kein Verletzter im Sinne des § 111g StPO

1. Der Insolvenzverwalter des Verurteilten ist nicht Verletzter im Sinne des § 111 g Abs. 1 StPO.2. Zur Reichweite des Vorrangs des Insolvenzrechts gegenüber der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe.

Normenkette:

StPO § 111g Abs. 2; InsO § 89 Abs. 1;

Aus den Gründen

I. Das LG M. verurteilte E. am 4.3.2013 u.a. wegen Anlagebetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Es stellte dabei fest, dass dem Verurteilten betrügerisch erlangte Anlagegelder in Höhe von insgesamt mindestens USD 32.466.721,54 zugeflossen sind, die von den Geschädigten auf Konten der vom Angeklagten betriebenen Anlagefirmen P Inc. und PC Inc. in Florida eingezahlt worden waren. Das LG stellte zudem fest, dass der Verurteilte von dem besagten Konto bei der P Inc. im Zeitraum Dezember 2006 bis April 2007 ohne Rechtsgrund EUR 474.152,83 auf ein Konto der Nebenbeteiligten, seiner Lebensgefährtin, bei der C-Bank überwiesen hat. Von einer Verfallsanordnung beim Verurteilten oder der Nebenbeteiligten sah das LG im Hinblick auf entgegenstehende Ansprüche Verletzter ab. Das Urteil ist rechtskräftig.