FG Hessen - Beschluss vom 04.01.2007
6 V 1450/06
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 548

Insolvenzverwalter; Konkurs; Sozietät; Umsatzsteuer; Zurechnung - Zurechnung von Einkünften aus der Tätigkeit als Konkursverwalter

FG Hessen, Beschluss vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 6 V 1450/06

DRsp Nr. 2007/8469

Insolvenzverwalter; Konkurs; Sozietät; Umsatzsteuer; Zurechnung - Zurechnung von Einkünften aus der Tätigkeit als Konkursverwalter

1. Umsätze, die ein in einer Sozietät mit weiteren Berufsangehörigen zusammengeschlossener Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter erbringt, sind umsatzsteuerlich allein diesem als Einzelunternehmer zuzurechnen. 2. Leistender kann unabhängig von dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis auch derjenige sein, der einen Umsatz im eigenen Namen tatsächlich ausgeführt hat, obwohl er eine Leistung zivilrechtlich nicht schuldet.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin zu 1. ist eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Antragsteller zu 2. ist Gesellschafter der GbR.

In ihren beim Antragsgegner (Finanzamt - FA -) für die Streitjahre eingereichten Umsatzsteuererklärungen - denen das FA zunächst gefolgt war - erklärte die Antragstellerin zu 1. unter anderem auch die von ihrem Gesellschafter als Konkursverwalter erzielten Umsätze als eigene Umsätze der GbR.