OLG Dresden - Urteil vom 16.06.2010
13 U 1912/09
Normen:
InsO § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1156/08

Insolvenzzweckwidrigkeit der Verpfändung eines Festgeldguthabens durch den Insolvenzverwalter

OLG Dresden, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 13 U 1912/09

DRsp Nr. 2010/17070

Insolvenzzweckwidrigkeit der Verpfändung eines Festgeldguthabens durch den Insolvenzverwalter

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26.11.2009 - Az.: 9 O 1156/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 2.021.530,00 EUR.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 30.06.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. AG, H. (im Folgenden: M. AG) als Nachfolger des vorherigen Insolvenzverwalters R. M. (im Folgenden: M.) bestellt, der seinerseits durch Beschluss vom 13.08.1999 berufen worden war und durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16.10.2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren wegen Untreue in 106 Fällen gegenüber von ihm verwalteten Insolvenzmassen verurteilt wurde.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. AG, D. (im Folgenden: B.).