OLG Hamburg - Beschluss vom 04.01.2001
6 W 69/00
Normen:
ZPO § 793 § 850a ; InsO § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2001, 320
ZInsO 2001, 807

Instanzenzug gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.01.2001 - Aktenzeichen 6 W 69/00

DRsp Nr. 2005/3600

Instanzenzug gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts

Bei der Entscheidung darüber, inwieweit ein Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse einzuziehen ist, handelt es sich um eine Entscheidung im Insolvenzverfahren, die von dem Insolvenzgericht zu treffen ist. Eine solche Entscheidung ist vom Schuldner nicht anfechtbar, weil Entscheidungen des Insolvenzgerichts gem. § 6 Abs. 1 InsO nur in den Fällen einem Rechtsmittel unterliegen, in denen die InsO selbst die sofortige Beschwerde vorsieht.

Normenkette:

ZPO § 793 § 850a ; InsO § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZI 2001, 320
ZInsO 2001, 807