OLG Rostock - Urteil vom 19.02.2007
3 U 65/06
Normen:
ZPO § 256 ; BGB § 823 Abs. 2 § 849 ; StGB § 263 ;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 230/05

Interesse an Feststellung einer Forderung im Insolvenzverfahren als wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung begründet

OLG Rostock, Urteil vom 19.02.2007 - Aktenzeichen 3 U 65/06

DRsp Nr. 2007/8681

Interesse an Feststellung einer Forderung im Insolvenzverfahren als wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung begründet

Bei einer Klage auf Feststellung dahin, dass eine in einem Insolvenzverfahren festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, ist das Interesse des Klägers darauf gerichtet, deren Vollstreckbarkeit ungeachtet der Restschuldbefreiung des Beklagten im anhängigen Verbraucherinsolvenzverfahren zu erhalten. Wie in derartigen Fällen der Streitwert zu bemessen ist, hängt von den jeweiligen Vollstreckungsmöglichkeiten ab. Bei der Mehrzahl der insolventen Verbraucher wird auch bei Ausnahme eines Vollstreckungstitels von der Restschuldbefreiung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung gegen den Schuldner nicht möglich sein, so dass das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Anspruchsgrundes als auf unerlaubter Handlung beruhend nicht allzu hoch ist.

Normenkette:

ZPO § 256 ; BGB § 823 Abs. 2 § 849 ; StGB § 263 ;

Entscheidungsgründe:

I.