Interessenausgleich mit Namensliste im Insolvenzeröffnungsverfahren - Beweislast des Arbeitnehmers
LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 1511/05
DRsp Nr. 2006/27884
Interessenausgleich mit Namensliste im Insolvenzeröffnungsverfahren - Beweislast des Arbeitnehmers
»1. Ein zwischen der Schuldnerin und dem Betriebsrat mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vereinbarter Interessenausgleich mit Namensliste führt nicht zu der erleichterten Kündigungsmöglichkeit gemäß § 125 Abs. 1InsO (LAG Hamm, Urt. v. 22.05.2002 - 2 Sa 1560/01, LAGReport 2003, 60 = NZA-RR 2003, 378 = ZInsO 2002, 1104), so dass der Arbeitnehmer die "doppelte" Vermutung, nämlich,- dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist (§ 128 Abs. 2InsO) und- dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1InsO),nicht zu entkräften braucht.2. Es verbleibt aber bei der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG n.F. [2004]. Danach ist es bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste Sache des gekündigten, namentlich bezeichneten Arbeitnehmers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen oder keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens besteht.
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