BGH - Versäumnisurteil vom 24.06.2014
VI ZR 347/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; EuGVVO Art. 5 Nr. 3; InsO § 343 Abs. 1 S. 1; KWG § 32 Abs. 1 S. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; KWG § 54 Abs. 2; LugÜ I Art. 54b Abs. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
IPRax 2015, 423
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 839/10
OLG Köln, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 148/11

Internationale Zuständigkeit bei Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verstoßes gegen die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen

BGH, Versäumnisurteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen VI ZR 347/12

DRsp Nr. 2014/13584

Internationale Zuständigkeit bei Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verstoßes gegen die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; EuGVVO Art. 5 Nr. 3; InsO § 343 Abs. 1 S. 1; KWG § 32 Abs. 1 S. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; KWG § 54 Abs. 2; LugÜ I Art. 54b Abs. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags.

Die Beklagte zu 1 ist eine in der Schweiz ansässige Vermögensverwaltung, die in Deutschland nicht über eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zur Erbringung von Finanzdienstleistungen verfügt. Diese war in erheblichem Umfang in Deutschland tätig und bediente sich zur Akquise deutscher Anleger auch zweier hier ansässiger Call-Center. Das Verfahren gegen sie ist unterbrochen. Der Beklagte zu 2 ist Verwaltungsrat der Beklagten zu 1 und in dieser Funktion deren gesetzliches Vertretungsorgan.