OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.10.2018
12 U 46/17
Normen:
Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000; CMR Art. 31 Abs. 1; Art. 13 EuInsVO 2000; Rom I-VO Art. 3; Rom I-VO Art. 10; Nr. 30.3. ADSp 2003; InsO § 130 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 28/13

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung eines insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs gegen eine in Polen ansässige Beklagte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 12 U 46/17

DRsp Nr. 2019/3842

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung eines insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs gegen eine in Polen ansässige Beklagte

Die Zuständigkeit aus Art. 31 Abs. 1 CMR erfasst nicht die Insolvenzanfechtungsklage eines Insolvenzverwalters, auch wenn die angefochtene Zahlung eine Forderung betrifft, die aus der Beförderung aufgrund eines gültigen CMR-Vertrages i.S.d. Art. 1 CMR resultiert. Eine ausdrückliche Rechtswahl i.S. von Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO ist auch durch eine Rechtswahlklausel in AGB möglich, hier durch Vereinbarung der ADSp. Die Wirksamkeit der Einbeziehung richtet sich dabei gem. Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach deutschem Recht. Ist der ausländische Unternehmer dem Kreis der berufsständischen Spediteure zuzurechnen, genügt es für die Einbeziehung der ADSp in künftige Verträge, wenn der Auftraggeber im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen bisher stets darauf hingewiesen hat, dass Verträge auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils neueste Fassung, zustande kommen, ohne dass es einer unaufgeforderten Übersendung des Textes der ADSp bedarf.