OLG Naumburg - Urteil vom 06.10.2010
5 U 73/10
Normen:
InsO § 39 Abs. 5; EuInsVO Art. 3 Abs. 1; EuInsVO Art. 13;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2279/09

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtung gegen den Verwalter eines im Ausland anhängigen Konkursverfahrens

OLG Naumburg, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 5 U 73/10

DRsp Nr. 2011/3728

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtung gegen den Verwalter eines im Ausland anhängigen Konkursverfahrens

Die Anfechtung der Rückzahlung eines in der Bundespublik Deutschland in der Krise befindlichen Unternehmen gewährten Darlehens durch deren Insolvenzverwalter gegenüber dem Verwalter in dem über das Vermögen der Muttergesellschaft in Österreich anhängigen Konkursverfahren richtet sich nach deutschem Recht. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich insoweit aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Mai 2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.