BGH - Urteil vom 11.07.1996
IX ZR 304/95
Normen:
KonkursVtr AUT Art. 21 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHR Deutsch-Österr. Konkursvertrag Art. 21 Abs. 1 Zuständigkeit, internationale 1
InVo 1996, 260
KTS 1996, 560
MDR 1997, 93
NJW 1996, 3008
NJW-RR 1996, 1521
NJWE-MietR 1996, 268
WM 1996, 1509
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Kempten,

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Masseforderung

BGH, Urteil vom 11.07.1996 - Aktenzeichen IX ZR 304/95

DRsp Nr. 1996/23462

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Masseforderung

»Ist ein Anspruch, falls er besteht, unzweifelhaft eine Masseforderung, läßt sich die internationale Zuständigkeit nicht aus dem deutsch-österreichischen Konkursvertrag entnehmen.«

Normenkette:

KonkursVtr AUT Art. 21 Abs. 1;

Tatbestand:

Der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Kläger vermietete ab dem 1. Oktober 1992 an die in Österreich wohnhafte M. D. (im folgenden: Schuldnerin) ein in Deutschland gelegenes Ladengeschäft. Der monatliche Mietzins belief sich auf 2.450 DM. Am 15. April 1993 wurde in Österreich das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Beklagte, ein österreichischer Rechtsanwalt, wurde zum "Masseverwalter" bestellt.

Mit der Behauptung, der Beklagte habe das Mietverhältnis zunächst fortgesetzt und frühestens zum Jahresende 1993 gekündigt, hat der Kläger den Beklagten vor dem Landgericht Kempten (Allgäu) auf Zahlung von Mietzins in Höhe von 22.050 DM für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1993 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe