OLG München - Urteil vom 22.12.2010
20 U 3526/10
Normen:
LugÜ Art. 13 Abs. 1 Nr. 3; LugÜ Art. 14 Abs. 1 Alt. 2; InsO § 352 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 2478/09

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen gegen einen in der Schweiz ansässigen Vermögensverwalter; Unterbrechung des Rechtsstreits durch definitive Nachlassstundung nach schweizerischem Recht

OLG München, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 20 U 3526/10

DRsp Nr. 2011/4761

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen gegen einen in der Schweiz ansässigen Vermögensverwalter; Unterbrechung des Rechtsstreits durch definitive Nachlassstundung nach schweizerischem Recht

1. Ist ein in der Schweiz abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag durch Kontaktaufnahme und Unterzeichnung eines Vertrages in der Bundesrepublik Deutschland angebahnt worden, so besteht der internationale Gerichtsstand für Verbrauchersachen gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ. 2. Durch die definitive Nachlassstundung nach schweizerischem Recht wird ein in der Bundesrepublik Deutschland anhängiger Rechtsstreit gem. § 352 Abs. 1 S. 1 InsO unterbrochen.

I. Der Rechtsstreit ist seit 11. Oktober 2010 unterbrochen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LugÜ Art. 13 Abs. 1 Nr. 3; LugÜ Art. 14 Abs. 1 Alt. 2; InsO § 352 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, welches die Vermögensverwaltung ihrer Kunden übernimmt. Sie besitzt keine Erlaubnis für die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Bundesgebiet i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG.