BGH - Beschluss vom 07.07.2022
IX ZB 14/21
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3 Abs. 1; InsO § 4; ZPO § 281 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2022, 2472
DZWIR 2023, 166
MDR 2022, 1181
NJW-RR 2022, 1275
WM 2022, 1695
ZInsO 2022, 2024
ZVI 2022, 472
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen IN 3960/19
LG Berlin, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 202/19

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Eröffnungsantrag bei einem örtlich unzuständigen Insolvenzgericht; Verlegung der hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durch den Schuldner vor der Verweisung an das örtlich zuständige Insolvenzgericht

BGH, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen IX ZB 14/21

DRsp Nr. 2022/12490

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Eröffnungsantrag bei einem örtlich unzuständigen Insolvenzgericht; Verlegung der hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durch den Schuldner vor der Verweisung an das örtlich zuständige Insolvenzgericht

Die deutschen Gerichte bleiben für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Eröffnungsantrag bei einem örtlich unzuständigen Insolvenzgericht gestellt worden ist und der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Verweisung an das örtlich zuständige Insolvenzgericht den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2021 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 21 € festgesetzt.

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3 Abs. 1; InsO § 4; ZPO § 281 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.