BGH - Beschluß vom 18.09.2001
IX ZB 51/00
Normen:
KO §§ 237 238 ; EGInsO Art. 102 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; AVAG § 13 Abs. 1 (F.: 30. Mai 1988) ; AVAG § 12 Abs. 1 (F.: 19. Februar 2001) ;
Fundstellen:
BB 2002, 64
DStR 2002, 2185
KTS 2002, 107
MDR 2002, 233
NJW 2002, 960
Rpfleger 2002, 93
ZIP 2002, 365
ZInsO 2001, 1009
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Baden-Baden,

Internationale Zuständigkeit eines ausländischen Konkursgerichts; Anerkennung der im Ausland erteilten Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen IX ZB 51/00

DRsp Nr. 2001/15800

Internationale Zuständigkeit eines ausländischen Konkursgerichts; Anerkennung der im Ausland erteilten Restschuldbefreiung

»1. Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten. 2. Zur Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte.«

Normenkette:

KO §§ 237 238 ; EGInsO Art. 102 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; AVAG § 13 Abs. 1 (F.: 30. Mai 1988) ; AVAG § 12 Abs. 1 (F.: 19. Februar 2001) ;

Gründe:

A. Der Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der Gläubigerin auf. Nachdem er nach Frankreich verzogen war, erwirkte die Gläubigerin gegen ihn am 6. Dezember 1994 beim Tribunal d'instance Haguenau eine Ordonnance d'injonction de payer auf Zahlung von 134.813 FF nebst Zinsen und Kosten. Am 28. Februar 1996 wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de Grande Instance de Strasbourg das Konkurs-(Liquidations-)Verfahren eröffnet. Am 18. Mai 1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und dem Schuldner Schuldbefreiung gewährt.