BGH - Beschluss vom 01.12.2011
IX ZB 232/10
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 925
DB 2012, 223
EuZW 2012, 193
GmbHR 2012, 216
MDR 2012, 253
NJW 2012, 936
NZG 2012, 153
NZI 2012, 151
WM 2012, 142
ZIP 2012, 139
ZInsO 2012, 143
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 502 IN 183/10
LG Düsseldorf, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 459/10

Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

BGH, Beschluss vom 01.12.2011 - Aktenzeichen IX ZB 232/10

DRsp Nr. 2012/740

Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und nicht abgewickelt wird, richtet sich danach, wo sie bei Einstellung ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - C-396/09 - Interedil).

Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. September 2010 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 400.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.