Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit dem am 27.06.2006 verkündeten Urteil die Beschlussverfügung vom 18.04.2006 unter Aufrechterhaltung im Übrigen aufgehoben, soweit der Vereinsname und die Werbung im Internet betroffen waren.
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