OLG Brandenburg - Urteil vom 20.03.2007
6 U 89/06
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ; UWG § 4 Nr. 11 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 31 O 18/06 - 27.06.2006,

Irreführende Werbung mit Schuldner Hilfe und Schuldenbereinigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 6 U 89/06

DRsp Nr. 2007/6956

Irreführende Werbung mit "Schuldner Hilfe" und "Schuldenbereinigung"

Ein Anbieter, der nicht über die für die geschäftsmäßige Schuldenregulierung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG erforderliche Genehmigung verfügt, darf sein Angebot zur Schuldnerberatung nicht mit "Schuldner Hilfe" und "Schuldenbereinigung" bewerben. Dies ist irreführend, weil die Schuldnerberatung zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens notwendig die Kontaktaufnahme zum Gläubiger voraussetzt, was aber eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung darstellt. Mit der Werbeaussage in dieser Form gibt der entsprechende Anbieter wahrheitswidrig vor, hierzu berechtigt zu sein.

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ; UWG § 4 Nr. 11 ;

Tatbestand:

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit dem am 27.06.2006 verkündeten Urteil die Beschlussverfügung vom 18.04.2006 unter Aufrechterhaltung im Übrigen aufgehoben, soweit der Vereinsname und die Werbung im Internet betroffen waren.