OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.03.2000
3 W 45/00
Normen:
GKG § 50 Abs. 1 ; InsO § 4 § 6 § 7 § 26 § 34 ; ZPO § 91ff § 99 § 568 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 39/99
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen IK 21/99

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Abweisung mangels Masse

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 3 W 45/00

DRsp Nr. 2000/9105

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Abweisung mangels Masse

»1.Greift der Schuldner nach Abweisung des Gläubigerantrags mangels Masse mit seinem Rechtsmittel nur die zu seinen Lasten ergangene Kostenentscheidung an, so ist die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gemäß § 568 Abs. 3 ZPO nicht mit der weiteren Beschwerde anfechtbar. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 7 InsO setzt - ungeachtet der Frage einer statthaften Erstbeschwerde - voraus, dass es im Rahmen der früheren Entscheidung auf die für das Insolvenzverfahren zu klärende Frage angekommen wäre. Letzteres ist zu verneinen, wenn die Erstbeschwerde verspätet eingelegt worden ist und Wiedereinsetzung abgelehnt wurde. 2. § 50 Abs. 1 GKG, wonach der Antragsteller (hier der Gläubiger) Schuldner der Gebühren für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, betrifft nur die Kostentragungspflicht im Verhältnis zum Staat. Wem die Kosten des Eröffnungsverfahrens aufzuerlegen sind, ist hingegen nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden.«

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 1 ; InsO § 4 § 6 § 7 § 26 § 34 ; ZPO § 91ff § 99 § 568 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.