LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 39/99
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen IK 21/99
Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Abweisung mangels Masse
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 3 W 45/00
DRsp Nr. 2000/9105
Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Abweisung mangels Masse
»1.Greift der Schuldner nach Abweisung des Gläubigerantrags mangels Masse mit seinem Rechtsmittel nur die zu seinen Lasten ergangene Kostenentscheidung an, so ist die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gemäß § 568 Abs. 3ZPO nicht mit der weiteren Beschwerde anfechtbar. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 7InsO setzt - ungeachtet der Frage einer statthaften Erstbeschwerde - voraus, dass es im Rahmen der früheren Entscheidung auf die für das Insolvenzverfahren zu klärende Frage angekommen wäre. Letzteres ist zu verneinen, wenn die Erstbeschwerde verspätet eingelegt worden ist und Wiedereinsetzung abgelehnt wurde.2. § 50 Abs. 1GKG, wonach der Antragsteller (hier der Gläubiger) Schuldner der Gebühren für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, betrifft nur die Kostentragungspflicht im Verhältnis zum Staat. Wem die Kosten des Eröffnungsverfahrens aufzuerlegen sind, ist hingegen nach § 4InsO in Verbindung mit §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden.«