OLG Köln - Beschluss vom 14.04.2000
2 W 65/00
Normen:
InsO § 4 § 6 § 26 ; ZPO § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)322b-c
JurBüro 2000, 550
ZIP 2000, 1168

Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung auch im Insolvenzverfahren nicht statthaft; Kostentragung bei Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse

OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 2 W 65/00

DRsp Nr. 2004/1487

Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung auch im Insolvenzverfahren nicht statthaft; Kostentragung bei Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse

»1. In entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 1 ZPO ist auch im Insolvenzverfahren die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht statthaft. 2. Die Entscheidung, bei einer Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse die Kosten des Verfahrens dem Antrag stellenden Gläubiger aufzuerlegen, ist nicht unvertretbar und daher nicht greifbar gesetzwidrig.«

Normenkette:

InsO § 4 § 6 § 26 ; ZPO § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)322b-c
JurBüro 2000, 550
ZIP 2000, 1168