OLG Dresden - Urteil vom 18.09.1996
12 U 1727/95
Normen:
AktG § 222 Abs. 4 § 229 § 243 Abs. 1 § 245 Nr. 1 § 246 ; GesO § 16 ;
Fundstellen:
DB 1996, 2118
KTS 1997, 69
RAnB Nr. 272/96 (Ls)
WM 1996, 2151
ZIP 1996, 1780
Vorinstanzen:
LG Dresden,

Isolierte Kapitalherabsetzung im Insolvenzverfahren - Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung - materielle Beschlußkontrolle

OLG Dresden, Urteil vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 12 U 1727/95

DRsp Nr. 1997/2507

Isolierte Kapitalherabsetzung im Insolvenzverfahren - Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung - materielle Beschlußkontrolle

»1. Die vom BGH zum Bezugsrechtsausschluß entwickelten Grundsätze zum Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung von Hauptversammlungsbeschlüssen, durch die erheblich in die mitgliedschafts- und vermögensrechtliche Stellung von Aktionären eingegriffen wird, sind Ausdruck des übergeordneten Prinzips der Treuepflicht und finden grundsätzlich auch auf Kapitalherabsetzungen Anwendung. 2. Die materielle Beschlußkontrolle verstößt nicht gegen die Zweite Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 1976 (Abl 1977 L 26/1 - Kapitalschutzrichtlinie), da diese keine abschließende Regelung über die Voraussetzungen und Einschränkungen der Zulässigkeit von Kapitalherabsetzungen trifft. Insbesondere bleiben allgemeine Rechtsprinzipien wie die Treuepflicht von der Richtlinie unberührt. 3. Ein zur Sanierung vorgenommener Kapitalschnitt im Verhältnis 750 : 1 hält einer materiellen Beschlußkontrolle wegen fehlenden Nachweises der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht stand, wenn in dem der Hauptversammlung zur Beschlußfassung vorgelegten Sanierungskonzept kein Bemühen um die Berücksichtigung des gebotenen Minderheitenschutzes zu erkennen ist.