Im Jahre 2002 stellte ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Im Verlaufe des Verfahrens wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Im Jahre 2003 erklärte die Antragstellerin das Verfahren nach Begleichung der Forderung für erledigt.
Nunmehr begehrt ein anwaltlich vertretener Gläubiger unter Vorlage eines aus dem Jahre 2002 stammenden Vollstreckungsbescheides gegen den Schuldner Akteneinsicht. Auf dem Hinweis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, hat der Gläubiger mitgeteilt, dass er an seinem Akteneinsichtsgesuch festhält. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat darauf hin unter Hinweis auf Bedenken die Akten dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.
Das Akteneinsichtsgesuch ist zurückzuweisen.
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