AG Göttingen - Beschluss vom 17.08.2005
74 IN 419/02
Fundstellen:
DZWIR 2005, 524
NZI 2005, 637
ZIP 2005, 1841
ZIV 2005, 502
ZInsO 2005, 952

Ist ein Insolvenzverfahren durch Erledigungserklärung gem. § 4 InsO i. V. m. § 91 a ZPO beendet worden, kann Gläubigern gem. § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 InsO keine Akteneinsicht gewährt werden. Gleiches gilt im Fall der Abweisung des Antrages als unzulässig, unbegründet und im Fall der Antragsrücknahme.

AG Göttingen, Beschluss vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 74 IN 419/02

DRsp Nr. 2005/19788

Ist ein Insolvenzverfahren durch Erledigungserklärung gem. § 4 InsO i. V. m. § 91 a ZPO beendet worden, kann Gläubigern gem. § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 InsO keine Akteneinsicht gewährt werden. Gleiches gilt im Fall der Abweisung des Antrages als unzulässig, unbegründet und im Fall der Antragsrücknahme.

Gründe:

Im Jahre 2002 stellte ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Im Verlaufe des Verfahrens wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Im Jahre 2003 erklärte die Antragstellerin das Verfahren nach Begleichung der Forderung für erledigt.

Nunmehr begehrt ein anwaltlich vertretener Gläubiger unter Vorlage eines aus dem Jahre 2002 stammenden Vollstreckungsbescheides gegen den Schuldner Akteneinsicht. Auf dem Hinweis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, hat der Gläubiger mitgeteilt, dass er an seinem Akteneinsichtsgesuch festhält. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat darauf hin unter Hinweis auf Bedenken die Akten dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.

Das Akteneinsichtsgesuch ist zurückzuweisen.