LG Dresden, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2339/15
OLG Dresden, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 393/17
Jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines vom Gesellschafter aus seinem Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Geldbetrags als darlehensgleich; Anfechtbarkeit einer Befriedigung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegenüber dem Gesellschafter i.R.e. kontokorrentähnlichen Gesellschafterdarlehensverhältnisses; Darstellen der anfechtbaren Hingabe des Gesellschafterdarlehens als Einrede gegen den Anfechtungsanspruch aufgrund der Befriedigung des Anspruchs auf Rückgewähr dieses Darlehens im Fall der Doppelinsolvenz von Gesellschafter und Gesellschaft
BGH, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen IX ZR 167/18
DRsp Nr. 2019/11514
Jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines vom Gesellschafter aus seinem Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Geldbetrags als darlehensgleich; Anfechtbarkeit einer Befriedigung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegenüber dem Gesellschafter i.R.e. kontokorrentähnlichen Gesellschafterdarlehensverhältnisses; Darstellen der anfechtbaren Hingabe des Gesellschafterdarlehens als Einrede gegen den Anfechtungsanspruch aufgrund der Befriedigung des Anspruchs auf Rückgewähr dieses Darlehens im Fall der Doppelinsolvenz von Gesellschafter und Gesellschaft
a) Jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines vom Gesellschafter aus seinem Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Geldbetrags ist darlehensgleich, sofern ein solcher Rückzahlungsanspruch durchgängig seit der Überlassung des Geldes bestand und sich Gesellschafter und Gesellschaft von vornherein einig waren, dass die Gesellschaft das Geld zurückzuzahlen habe.b) Nehmen Gesellschafter und Gesellschaft taggleiche Hin- und Herzahlungen im Rahmen des gleichen darlehensähnlichen Verhältnisses ohne wirksamen anderen Rechtsgrund vor, kommt eine darlehensgleiche Forderung nur in Höhe des Saldos in Betracht.
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