BGH - Urteil vom 27.06.2019
IX ZR 167/18
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 146 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 817 S. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 1857
BGHZ 222, 283
DB 2019, 1893
DStR 2019, 2029
DZWIR 2020, 346
GmbHR 2019, 1058
MDR 2019, 1280
NJW 2019, 2923
NZG 2019, 1026
NZG 2020, 133
WM 2019, 1561
ZIP 2019, 1577
ZInsO 2019, 1734
ZInsO 2020, 24
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2339/15
OLG Dresden, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 393/17

Jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines vom Gesellschafter aus seinem Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Geldbetrags als darlehensgleich; Anfechtbarkeit einer Befriedigung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegenüber dem Gesellschafter i.R.e. kontokorrentähnlichen Gesellschafterdarlehensverhältnisses; Darstellen der anfechtbaren Hingabe des Gesellschafterdarlehens als Einrede gegen den Anfechtungsanspruch aufgrund der Befriedigung des Anspruchs auf Rückgewähr dieses Darlehens im Fall der Doppelinsolvenz von Gesellschafter und Gesellschaft

BGH, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen IX ZR 167/18

DRsp Nr. 2019/11514

Jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines vom Gesellschafter aus seinem Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Geldbetrags als darlehensgleich; Anfechtbarkeit einer Befriedigung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegenüber dem Gesellschafter i.R.e. kontokorrentähnlichen Gesellschafterdarlehensverhältnisses; Darstellen der anfechtbaren Hingabe des Gesellschafterdarlehens als Einrede gegen den Anfechtungsanspruch aufgrund der Befriedigung des Anspruchs auf Rückgewähr dieses Darlehens im Fall der Doppelinsolvenz von Gesellschafter und Gesellschaft

a) Jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines vom Gesellschafter aus seinem Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Geldbetrags ist darlehensgleich, sofern ein solcher Rückzahlungsanspruch durchgängig seit der Überlassung des Geldes bestand und sich Gesellschafter und Gesellschaft von vornherein einig waren, dass die Gesellschaft das Geld zurückzuzahlen habe.b) Nehmen Gesellschafter und Gesellschaft taggleiche Hin- und Herzahlungen im Rahmen des gleichen darlehensähnlichen Verhältnisses ohne wirksamen anderen Rechtsgrund vor, kommt eine darlehensgleiche Forderung nur in Höhe des Saldos in Betracht.