BVerfG - Beschluß vom 03.08.2004
1 BvR 135/00
Normen:
InsO § 56 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 588
AuR 2004, 399
BB 2004, 2320
DStR 2004, 1670
DVBl 2004, 1366
MDR 2004, 1446
NJW 2004, 2725
NZI 2004, 574
WM 2004, 1781
ZIP 2004, 1649
ZInsO 2004, 913
ZVI 2004, 470
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VA 5/99
AG Alzey - 27.10.1999 II. SchlHOLG - 12 Va 2/00 - 28.5.2001,
SchlHOLG - 12 Va 2/00 - 19.12.2000,

Justitiabilität der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch die Insolvenzgerichte

BVerfG, Beschluß vom 03.08.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 135/00 - Aktenzeichen 1 BvR 1086/01

DRsp Nr. 2004/13402

Justitiabilität der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch die Insolvenzgerichte

Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren, die nur von hoheitlich tätigen Richtern vergeben wird, muss jedenfalls jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Auch wenn dem Richter bei der Insolvenzverwalterbestellung ein weites Auswahlermessen zugestanden wird und er nur verpflichtet ist, eine geeignete Person zum Insolvenzverwalter zu ernennen, kann dies angesichts der weitreichenden Entscheidung für oder gegen bestimmte Berufsangehörige nicht ohne jede Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG geschehen. Es verstößt daher gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, wenn der Mitteilung im Vorauswahlverfahren, ein Bewerber werde generell nicht berücksichtigt, sowohl die Qualität eines Justizverwaltungsaktes im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG als auch die Justiziabilität überhaupt abgesprochen wird. Hiermit wird einem Bewerber ein wirksamer Schutz gegen einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in seine verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit verweigert.

Normenkette:

InsO § 56 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht.