OLG Brandenburg - Urteil vom 17.04.2013
7 U 77/12
Normen:
InsO § 35 Abs. 2 S. 2; InsO § 295 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 941
NZI 2013, 650
ZInsO 2013, 1365
ZVI 2013, 358
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 132/11

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OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 7 U 77/12

DRsp Nr. 2013/14829

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Die Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO, zur Erlangung der Restschuldbefreiung Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit an den Treuhänder abzuführen, begründet keinen klagbaren Anspruch des Insolvenzverwalters.Pflicht des Insolvenzschuldners zur Abführung von Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit an den Insolvenzverwalter

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.03.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der aus dem Urteil von dem Beklagten zu vollstreckenden Verfahrenskosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2 S. 2; InsO § 295 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten und nimmt den Beklagten auf Ausgleichsleistungen nach §§ 35 Abs. 2 S. 2, 295 Abs. 2 InsO in Höhe von 8.139,47 € für den Zeitraum von Oktober 2007 bis April 2011 in Anspruch.

Die Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils.