Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Bezahlung einer Restforderung in Höhe von 89.436,90 DM aus der im Jahre 1996 erfolgten Lieferung von Baustoffen und Betonfertigteilen, insbesondere Pflaster- und Bordsteinen, für ein Bauvorhaben in S. in Anspruch. Gegen die der Höhe nach jetzt nicht mehr streitige Forderung haben die Beklagten in erster Instanz im wesentlichen eingewandt, die gelieferten Betonsteine seien, wie sich erst nachträglich herausgestellt habe, nicht frostsicher und deshalb mangelhaft. Der gepflasterte Bereich müsse großflächig erneuert werden. Mit dem hierdurch entstandenen Schaden, der die Klageforderung bei weitem übersteige, werde aufgerechnet.
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