BGH - Urteil vom 02.06.1999
VIII ZR 220/98
Normen:
HGB § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 2, 4 (a.F.);
Fundstellen:
DB 1999, 1801
JuS 2000, 192
MDR 1999, 1206
NJW 1999, 2967
Rpfleger 1999, 493
WM 1999, 1990
ZIP 1999, 1393
ZInsO 1999, 532
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Kaufmannseigenschaft eines gemischten Unternehmens

BGH, Urteil vom 02.06.1999 - Aktenzeichen VIII ZR 220/98

DRsp Nr. 1999/7558

Kaufmannseigenschaft eines gemischten Unternehmens

»Betreibt der Inhaber eines Handwerksbetriebes neben der handwerklichen Tätigkeit im selben Unternehmen noch einen Warenhandel ("gemischtes Unternehmen"), so ist die Frage seiner Kaufmannseigenschaft einheitlich nach dem Gesamtbild des Unternehmens zu beurteilen. Entscheidend ist, welcher Tätigkeitsbereich - Handwerk oder Warenhandel - das Gesamtbild prägt.«

Normenkette:

HGB § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 2, 4 (a.F.);

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Bezahlung einer Restforderung in Höhe von 89.436,90 DM aus der im Jahre 1996 erfolgten Lieferung von Baustoffen und Betonfertigteilen, insbesondere Pflaster- und Bordsteinen, für ein Bauvorhaben in S. in Anspruch. Gegen die der Höhe nach jetzt nicht mehr streitige Forderung haben die Beklagten in erster Instanz im wesentlichen eingewandt, die gelieferten Betonsteine seien, wie sich erst nachträglich herausgestellt habe, nicht frostsicher und deshalb mangelhaft. Der gepflasterte Bereich müsse großflächig erneuert werden. Mit dem hierdurch entstandenen Schaden, der die Klageforderung bei weitem übersteige, werde aufgerechnet.