LAG Hamm - Urteil vom 07.07.2005
4 Sa 1559/04
Normen:
InsO § 125 ; BetrVG § 111 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 155/02 - 08.06.2004,

Kein Abschluss eines Interessenausgleichs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1559/04

DRsp Nr. 2006/19803

Kein Abschluss eines Interessenausgleichs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

»Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit nach § 125 InsO setzt voraus, dass eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG geplant ist und zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Der Interessenausgleich ist zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat abzuschließen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist diese Möglichkeit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht eröffnet (LAG Hamm v. 22.05.2002 - 2 Sa 1560/01, LAGReport 2003, 60 = NZA-RR 2003, 378 = ZInsO 2002, 1104).«

Normenkette:

InsO § 125 ; BetrVG § 111 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen des Beklagten zu 1) und darüber, ob dem Kläger Nachteilsausgleichsansprüche überhaupt, als Insolvenzforderungen oder als Masseverbindlichkeiten zustehen und ob der Insolvenzverwalter hierfür persönlich haftet.