Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts S das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und durch Beschluss mangels zu verteilender Masse wieder aufgehoben. Seitdem befindet sich der Kläger in der so genannten Wohlverhaltensperiode zur Erlangung der Restschuldbefreiung.
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