FG Sachsen - Urteil vom 26.07.2007
3 K 1335/05
Normen:
AO § 227; AO § 5; FGO § 102; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 297 Abs. 1; InsO § 305 Abs. 1;

Kein Anspruch auf teilweisen Steuererlass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung bei mehrfacher Verurteilung des Antragstellers wegen Straftaten

FG Sachsen, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 3 K 1335/05

DRsp Nr. 2010/23061

Kein Anspruch auf teilweisen Steuererlass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung bei mehrfacher Verurteilung des Antragstellers wegen Straftaten

1. Ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf teilweisen Steuererlass im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist wegen fehlender Erlasswürdigkeit des Schuldners abzulehnen, wenn dem Schuldner im förmlichen Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO deshalb die Restschuldbefreiung zu versagen wäre, weil er wegen einer (Insolvenz-)Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. 2. Denn ein solcher Schuldner hat seine Erlassbedürftigkeit nicht nur durch irgendeinen Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit, sondern durch einen besonders gravierenden derartigen Verstoß selbst herbeigeführt (so auch BMF v, 11.1.2002, IV A 4-S 0550-1/02, unter Nr. 5.2).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 227; AO § 5; FGO § 102; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 297 Abs. 1; InsO § 305 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Zustimmung des Beklagten zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung.