LAG München - Urteil vom 29.06.2007
11 Sa 1226/06
Normen:
InsO § 47 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1375/04

Kein Aussonderungsrecht des Arbeitnehmers für Lebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht bei Insolvenz des Arbeitsgebers

LAG München, Urteil vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 1226/06

DRsp Nr. 2007/17782

Kein Aussonderungsrecht des Arbeitnehmers für Lebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht bei Insolvenz des Arbeitsgebers

»Solange dem Arbeitnehmer lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht bezüglich einer vom Arbeitgeber zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zusteht, erwirbt der Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht.«

Normenkette:

InsO § 47 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein Aussonderungsrecht des Klägers nach der Insolvenzordnung (InsO).

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 19.10.1942 geborene Kläger war bei der Firma N. GmbH & Co. V. KG vom 01.01.1961 bis zum 31.12.1991 als Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Firma N. schloss mit Wirkung zum 01.01.1992 mit der W. AG einen Lebensversicherungsvertrag. Für diese Versicherung gelten die vom Kläger vorgelegten "Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" (ALB, vgl. Bl. 8/9/16 d.A.).

Laut Versicherungsschein (Bl. 9 d.A.) ist Versicherungsnehmer die Firma N. und die versicherte Person der Kläger. Der Original-Versicherungsschein wurde unstreitig von der Firma N. an den Kläger ausgehändigt (Bl. 2 d.A.).