OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2007
I-4 U 205/06
Normen:
InsO § 47 ; VVG § 166 ; VVG § 166 Abs. 1 ; VVG § 166 Abs. 2 ; BGB § 330 Abs. 1 ; BGB § 675 ; BGB § 667 ; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3 ; BetrAVG § 1 b Abs. 5 ;

Kein Bezugsrecht bei Insolvenz der Rückversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen I-4 U 205/06

DRsp Nr. 2008/12438

Kein Bezugsrecht bei Insolvenz der Rückversicherung

1. Ist das zu Gunsten des Zedenten eingeräumte Bezugsrecht an der Rückdekkungsversicherung widerruflich, dann greift § 166 Abs.2 VVG ein, so dass der benannte Bezugsberechtigte erst mit Eintritt des Versicherungsfall das Recht auf die Leistung des Versicherers erwirbt. 2. Unerheblich sind die Versorgungszusagen, denn maßgeblich ist, ob wegen der gewählten rechtlichen Konstruktion von einer konkreten treuhänderischen Bindung des, vom Gläubiger vom Insolvenzschuldner verlangten, Gegenstandes auszugehen ist. Dies ist aber nur hinsichtlich einbezahlter Beträge des Versicherungsnehmers bei der Auflösung der gesetzlichen Altersversorgung der Fall. 3. Ein eine Treuhandbindung auslösendes besonderes Sicherungsbedürfnis besteht nicht, da die Treuhandbindung vertraglich vereinbart werden kann bzw. anderweitige Möglichkeiten bestehen um dem Risiko einer Insolvenz der Unterstützungskasse zu begegnen. 4. Es kommt darauf an, dass die Parteien die Begründung einer betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten des Bezugsberechtigten durch Einbindung einer Unterstützungskasse im Sinne des BetrAVG wollten. Ist dies der Fall, Bedarf es einer darüber hinaus gehenden Regelung nach dem BetrAVG nicht.

Normenkette:

InsO § 47 ; VVG § 166 ; VVG § 166 Abs. 1 ; VVG § 166 Abs. 2 ; BGB § 330 Abs. 1 ; BGB § 675 ; BGB § 667 ; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3 ;