BayObLG - Beschluss vom 08.04.2005
3Z BR 246/04
Normen:
GmbHG § 51a ; InsO § 80 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 632
DB 2005, 2349
DStR 2005, 1330
DZWIR 2005, 522
FGPrax 2005, 171
GmbHR 2005, 1360
KTS 2006, 68
NZG 2006, 67
NZI 2005, 631
ZIP 2005, 1087
ZInsO 2005, 816
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen T 747/04

Kein individueller Auskunftsanspruch der Gesellschafter gegen Insolvenzverwalter bezüglich Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen GmbH

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 3Z BR 246/04

DRsp Nr. 2005/10285

Kein individueller Auskunftsanspruch der Gesellschafter gegen Insolvenzverwalter bezüglich Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen GmbH

»Für Zeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine GmbH ist im Regelfall kein Raum für individuelle Auskunftsansprüche von Gesellschaftern gegen den Insolvenzverwalter bezüglich der Insolvenzmasse.«

Normenkette:

GmbHG § 51a ; InsO § 80 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Alleingesellschafterin einer GmbH, deren Satzungszweck die Herstellung und der Vertrieb u. a. von Textilmaschinen ist. Über die Gesellschaft wurde am 29.10.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft wird seither durch den Insolvenzverwalter weitergeführt.

Erstmals mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 3.7.2003 ersuchte die Antragstellerin den Insolvenzverwalter um Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Dieses und weitere Auskunftsverlangen wurden vom Insolvenzverwalter abgelehnt.