LAG Hamm - Beschluss vom 01.02.1977
3 TaBV 38/76
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4 § 111 § 112 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden 1 BV 3/76,

Kein Mitbestimmungsrecht bei Stillegung eines zeitlich befristeten Betriebs

LAG Hamm, Beschluss vom 01.02.1977 - Aktenzeichen 3 TaBV 38/76

DRsp Nr. 2004/653

Kein Mitbestimmungsrecht bei Stillegung eines zeitlich befristeten Betriebs

1. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist eine Rechtsfrage, deren Bejahung oder Verneinung in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt; der Spruch der Einigungsstelle ersetzt nur dann die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wenn nach dem Gesetz dem Betriebsrat ein durch den Spruch der Einigungsstelle erzwingbares Mitbestimmungsrecht gegeben ist.2. Eine mitbestimmungspflichtige Betriebsstillegung liegt nicht vor, wenn ein Betrieb von vornherein nur auf eine bestimmte Dauer eröffnet wird, sei es, dass mit dem Betrieb nur bestimmte Aufgaben erfüllt werden sollen, dass der Betriebszweck von vornherein nur für eine bestimmte Zeit verfolgt werden kann oder dass die Stillegung des Betriebes auf andere Weise durch seine Eigenart bedingt ist.3. Ist die Stillegung eines von vornherein nur für eine bestimmte Zeit gegründeten Betriebes nicht mitbestimmungspflichtig, entsteht für den Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht auch dann nicht, wenn die Stillegung vor dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt aus anderen Gründen erfolgt.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4 § 111 § 112 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragsstellerin betreibt in Hamburg einen Groß- und Außenhandel sowie eine Fleischfabrik. Sie war Lieferantin der Möbelfabrik H GmbH & Co. KG in B (im Folgenden Firma H).