OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.10.2007
19 U 58/07
Normen:
BGB § 814 ; InsO § 134 ; InsO § 143 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-31 O 285/06,

Kein Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters im Fall unentgeltlicher Leistungen des Schuldners in Kenntnis der Nichtschuld

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2007 - Aktenzeichen 19 U 58/07

DRsp Nr. 2007/22498

Kein Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters im Fall unentgeltlicher Leistungen des Schuldners in Kenntnis der Nichtschuld

»Kein Rückgewährungsanspruch des Insolvenzverwalters nach §§ 134, 143 InsO im Falle unentgeltlicher Leistungen einer betrügerisch handelnden Anlagegesellschaft (hier: Auszahlung von Scheingewinnen) in Kenntnis der Nichtschuld, wenn und soweit ein Bereicherungsanspruch des Schuldners wegen § 814 BGB ausgeschlossen wäre (Anschluss an BGHZ 113, 98 zur Rechtslage bei der KO).«

Normenkette:

BGB § 814 ; InsO § 134 ; InsO § 143 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH ... (nachfolgend Schuldnerin), welche ab dem Jahre 1992 Kapitalanlegern ein besonderes Geschäftsmodell, den "B..." (nachfolgend B), anbot. Im Zuge dieses Geschäftsmodells sollten die Anleger am Optionshandel beteiligt sein. Tatsächlich verwandte die Schuldnerin jedoch nicht sämtliche vereinnahmten Kundengelder zur Anlage in Termingeschäfte. Vielmehr spiegelte der zwischenzeitlich verstorbene Gründer der Schuldnerin ebenso wie deren späterer Geschäftsführer, der deswegen zwischenzeitlich strafrechtlich verurteilt worden ist, durch ein tatsächlich nicht existierendes Scheinkonto eine positive Wertentwicklung des B lediglich vor.