LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.06.2020
4 Sa 139/18
Normen:
InsO 3 80 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3395/16

Kein Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB bei gleichzeitigem Kündigungsrecht des ArbeitgebersZeitpunkt der ordentlichen Kündigung bei Betriebsstilllegung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 139/18

DRsp Nr. 2021/13163

Kein Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB bei gleichzeitigem Kündigungsrecht des Arbeitgebers Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung bei Betriebsstilllegung

Orientierungssatz: 1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 628 Abs 2 BGB wegen des Verlustes des Bestandsschutzes ist dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis seinerseits selbst hätte kündigen dürfen. Dies ist anzunehmen, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne der § 1 Abs 2 KSchG oder § 626 BGB bzw. § 15 Abs 4 oder 5 KSchG bestanden hätte (hier: Betriebsstilllegung). 2. Teilweise Parallelentscheidung zu den Urteilen des Gerichts vom 30. Juni 2020 - 4 Sa 163/18 sowie 4 Sa 109/18.

Eine wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern aufzuheben. Sie kann bereits erklärt werden, wenn die Umstände einer Betriebsstilllegung schon greifbare Formen angenommen haben und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist die Stilllegung durchgeführt sein wird.

I. Die Berufung der Klägerseite gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13.12.2017 - 5 Ca 3395/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.