LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.06.2020
4 Sa 109/18
Normen:
InsO § 22 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 36 Abs. 2; InsO § 80; InsO § 97; InsO § 113; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; KSchG § 9; KSchG § 10; SGB III § 165 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3388/16

Kein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB bei gleichzeitigem Kündigungsrecht des ArbeitgebersZeitpunkt der ordentlichen Kündigung bei BetriebsstilllegungVerfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ab Eröffnung des InsolvenzverfahrensBefugnis des starken Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO bis zur Eröffnung des InsolvenzverfahrensKeine Kündigungsbefugnis des schwachen Insolvenzverwalters bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 109/18

DRsp Nr. 2021/13162

Kein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB bei gleichzeitigem Kündigungsrecht des Arbeitgebers Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung bei Betriebsstilllegung Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befugnis des "starken" Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Keine Kündigungsbefugnis des "schwachen" Insolvenzverwalters bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Orientierungssatz: 1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 628 Abs 2 BGB wegen des Verlustes des Bestandsschutzes ist dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis seinerseits selbst hätte kündigen dürfen. Dies ist anzunehmen, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne der § 1 Abs 2 KSchG oder § 626 BGB bzw. § 15 Abs 4 oder 5 KSchG bestanden hätte (hier: Betriebsstilllegung). 2. Erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 InsO das Recht der Insolvenzschuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.