ArbG Magdeburg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3388/16
Kein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB bei gleichzeitigem Kündigungsrecht des ArbeitgebersZeitpunkt der ordentlichen Kündigung bei BetriebsstilllegungVerfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ab Eröffnung des InsolvenzverfahrensBefugnis des starken Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO bis zur Eröffnung des InsolvenzverfahrensKeine Kündigungsbefugnis des schwachen Insolvenzverwalters bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 109/18
DRsp Nr. 2021/13162
Kein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2BGB bei gleichzeitigem Kündigungsrecht des ArbeitgebersZeitpunkt der ordentlichen Kündigung bei BetriebsstilllegungVerfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ab Eröffnung des InsolvenzverfahrensBefugnis des "starken" Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 1 Nr. 2InsO bis zur Eröffnung des InsolvenzverfahrensKeine Kündigungsbefugnis des "schwachen" Insolvenzverwalters bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Orientierungssatz:1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 628 Abs 2BGB wegen des Verlustes des Bestandsschutzes ist dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis seinerseits selbst hätte kündigen dürfen. Dies ist anzunehmen, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne der § 1 Abs 2KSchG oder § 626BGB bzw. § 15 Abs 4 oder 5 KSchG bestanden hätte (hier: Betriebsstilllegung).2. Erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80InsO das Recht der Insolvenzschuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
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