A.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
B.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 143 Abs. 1, 135 Nr. 1 InsO zu.
1. Die Beklagte zu 1) war zur Herausgabe des Anlagevermögens der Insolvenzschuldnerin an den Kläger gemäß § 143 Abs. 1 InsO verpflichtet; denn die Beklagte zu 1) hat das Anlagevermögen in anfechtbarer Weise erlangt. Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 5 Juni 2001 (Anl. K 6) unterliegt der Insolvenzanfechtung nach § 135 Nr. 1 InsO. Davon ist auch das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, ausgegangen.
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