LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.09.2019
26 Ta (Kost) 6012/19
Normen:
GKG § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 557
ZInsO 2019, 2387
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 2427/18

Kein Verschlechterungsverbot bei Verrechnung einzelner Positionen bei Streitwertfestsetzung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.09.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6012/19

DRsp Nr. 2019/13930

Kein Verschlechterungsverbot bei Verrechnung einzelner Positionen bei Streitwertfestsetzung

1. Gegenstand der Festsetzung und damit auch des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gesamtstreitwerts. Für die Frage, ob eine Beschwerde ganz oder teilweise begründet ist, kommt es also entscheidend darauf an, ob das durch das Arbeitsgericht gefundene Ergebnis richtig ist. 2. Bei einem unbezifferten Leistungsantrag (hier bzgl. Nachteilsausgleichs) ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten, wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Ggf. hat das Gericht den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN). 3. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG herangezogen werden (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16, Rn. 35 - 38).