I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Ergänzend ist festzustellen, dass die Schuldnerin gemäß Ziff. 3.5 der zugunsten der Klägerin vereinbarten Globalzession vom 30.3./5.4.2000 zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt war und diese Berechtigung von der Klägerin nicht widerrufen worden ist.
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