AG Göttingen - Beschluss vom 25.07.2006
74 IK 69/00
Normen:
EGInsO Art. 107 ;
Fundstellen:
ZVI 2006, 597

Keine Abänderung der Laufzeit einer Abtretungserklärung bei rechtskräftigem Beschluss

AG Göttingen, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 74 IK 69/00

DRsp Nr. 2006/20557

Keine Abänderung der Laufzeit einer Abtretungserklärung bei rechtskräftigem Beschluss

1. In vor dem 01.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren war das Insolvenzgericht im Hinblick auf Artikel 107 EGInsO gehalten, die Laufzeit der Abtretungserklärung im Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung zu bestimmen. 2. Wird die Laufzeit der Abtretungserklärung auf sieben Jahre festgesetzt und ist der Beschluss rechtskräftig, ist eine nachträgliche Abänderung durch das Insolvenzgericht ausgeschlossen.

Normenkette:

EGInsO Art. 107 ;

Gründe: