LG Köln - Beschluss vom 06.07.2001
19 T 103/01
Normen:
InsO § 5 Abs. 1 Satz 1 § 20 § 97 § 98 § 305 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)354i
NZI 2001, 559
ZInsO 2001, 1017

Keine Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags wegen fehlendes Mitwirkung des Schuldners; Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts

LG Köln, Beschluss vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 19 T 103/01

DRsp Nr. 2003/16749

Keine Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags wegen fehlendes Mitwirkung des Schuldners; Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts

Das Insolvenzgericht darf den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mit der Begründung abweisen, das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes lasse sich nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, weil der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

Normenkette:

InsO § 5 Abs. 1 Satz 1 § 20 § 97 § 98 § 305 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)354i
NZI 2001, 559
ZInsO 2001, 1017