BAG - Urteil vom 25.08.2022
6 AZR 441/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; InsO § 1 Abs. 1; InsO § 208 Abs. 1 S. 2; InsO § 209 Abs. 1; InsO § 210; InsO § 211 Abs. 1;
Fundstellen:
AP InsO _ 209 Nr. 10
ArbRB 2022, 257
BB 2022, 2867
EzA-SD 2022, 14
EzA-SD 2022, 9
NJW 2023, 238
NZA 2022, 1605
NZI 2022, 852
NZI 2023, 33
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33 vom 25.08.2022
ZIP 2022, 2447
ZInsO 2023, 1214
ZVI 2023, 164
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 517/20
ArbG Düsseldorf, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1698/20

Keine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge durch Eintritt der NeumasseunzulänglichkeitQuotale Gläubigerbefriedigung bei nicht ausreichender, neu zu erwirtschaftender InsolvenzmasseBindende Wirkung der Anzeige der MasseunzulänglichkeitNachweis der Masseunzulänglichkeit

BAG, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 441/21

DRsp Nr. 2022/12815

Keine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge durch Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit Quotale Gläubigerbefriedigung bei nicht ausreichender, neu zu erwirtschaftender Insolvenzmasse Bindende Wirkung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit Nachweis der Masseunzulänglichkeit

Der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit führt nicht zu einer Neuordnung der gesetzlich festgelegten Rangfolge der Masseverbindlichkeiten. Vielmehr sind alle Neumasseverbindlichkeiten quotal zu erfüllen. Orientierungssätze: 1. Eine eingetretene Neumasseunzulänglichkeit bewirkt keine Änderung der in § 209 InsO festgelegten Rangfolge der Masseverbindlichkeiten (Rn. 31). Für eine analoge Anwendung der §§ 208 ff. InsO fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke (Rn. 33). 2. Für die Rechtsfigur einer "haftungsrechtlichen Einrede" gibt es keine Rechtsgrundlage (Rn. 52). 3. Auf Neumasseverbindlichkeiten findet das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO entsprechend Anwendung, wenn der Insolvenzverwalter hinreichend dargelegt hat, dass Neumasseunzulänglichkeit eingetreten ist. In diesem Fall kann der Neumassegläubiger seine Ansprüche nur noch im Wege der Feststellungsklage verfolgen (Rn. 15). 4. Einer vom Insolvenzverwalter erstatteten "Neumasseunzulänglichkeitsanzeige" kommt keine einer Masseunzulänglichkeitsanzeige nach § 208 InsO entsprechende Bindungswirkung zu (Rn. 48).