Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33 vom 25.08.2022
ZIP 2022, 2447
ZInsO 2023, 1214
ZVI 2023, 164
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 517/20
ArbG Düsseldorf, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1698/20
Keine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge durch Eintritt der NeumasseunzulänglichkeitQuotale Gläubigerbefriedigung bei nicht ausreichender, neu zu erwirtschaftender InsolvenzmasseBindende Wirkung der Anzeige der MasseunzulänglichkeitNachweis der Masseunzulänglichkeit
BAG, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 441/21
DRsp Nr. 2022/12815
Keine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge durch Eintritt der NeumasseunzulänglichkeitQuotale Gläubigerbefriedigung bei nicht ausreichender, neu zu erwirtschaftender InsolvenzmasseBindende Wirkung der Anzeige der MasseunzulänglichkeitNachweis der Masseunzulänglichkeit
Der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit führt nicht zu einer Neuordnung der gesetzlich festgelegten Rangfolge der Masseverbindlichkeiten. Vielmehr sind alle Neumasseverbindlichkeiten quotal zu erfüllen.Orientierungssätze:1. Eine eingetretene Neumasseunzulänglichkeit bewirkt keine Änderung der in § 209InsO festgelegten Rangfolge der Masseverbindlichkeiten (Rn. 31). Für eine analoge Anwendung der §§ 208 ff. InsO fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke (Rn. 33).2. Für die Rechtsfigur einer "haftungsrechtlichen Einrede" gibt es keine Rechtsgrundlage (Rn. 52).3. Auf Neumasseverbindlichkeiten findet das Vollstreckungsverbot des § 210InsO entsprechend Anwendung, wenn der Insolvenzverwalter hinreichend dargelegt hat, dass Neumasseunzulänglichkeit eingetreten ist. In diesem Fall kann der Neumassegläubiger seine Ansprüche nur noch im Wege der Feststellungsklage verfolgen (Rn. 15).4. Einer vom Insolvenzverwalter erstatteten "Neumasseunzulänglichkeitsanzeige" kommt keine einer Masseunzulänglichkeitsanzeige nach § 208InsO entsprechende Bindungswirkung zu (Rn. 48).
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