BAG - Urteil vom 12.01.2006
2 AZR 126/05
Normen:
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002); AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 9 Nr. 2 § 10 Abs. 4, 5 ; AÜG (i.d.F. des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am; KSchG § 2 § 1 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 82 zu § 2 KSchG 1969
AuR 2006, 291
BB 2006, 1115
DB 2006, 1114
MDR 2006, 1240
NJW 2006, 3805
NZA 2006, 587
ZIP 2006, 1272
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1756/04
ArbG Wuppertal, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 355/04

Keine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung allein aufgrund gesetzlicher Neuregelung zur Festlegung eines geringeren Lohns

BAG, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 126/05

DRsp Nr. 2006/11155

Keine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung allein aufgrund gesetzlicher Neuregelung zur Festlegung eines geringeren Lohns

»Eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist nicht allein deshalb sozial gerechtfertigt, weil eine neue gesetzliche Regelung die Möglichkeit vorsieht, durch Parteivereinbarung einen geringeren (tariflichen) Lohn festzulegen, als er dem Arbeitnehmer bisher gesetzlich oder vertraglich zustand.«

Orientierungssätze:1. Die Dringlichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in das Leistungs-/Lohngefüge, wie es die Änderungskündigung zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung darstellt, ist nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen.2. Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich an den einmal geschlossenen Arbeitsvertrag gebunden, auch wenn er später Arbeitnehmer zu für ihn günstigeren Bedingungen einstellen kann. Dies gilt auch, wenn eine neue gesetzliche Regelung die Möglichkeit vorsieht, durch Parteivereinbarung einen geringeren tariflichen Lohn festzulegen, als er dem Arbeitnehmer bisher gesetzlich oder vertraglich zustand.