OLG Brandenburg - Urteil vom 29.11.2006
3 U 213/05
Normen:
ZPO § 528 Satz 2 ; InsO § 166 Abs. 2 ; InsO § 173 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 767 Abs. 1 ; BGB § 1280 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 368/05

Keine Aktivlegitimaton zur Geltendmachung einer Bürgschaft nach Forderungsabtretung bzw. -verpfändung

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 3 U 213/05

DRsp Nr. 2007/1332

Keine Aktivlegitimaton zur Geltendmachung einer Bürgschaft nach Forderungsabtretung bzw. -verpfändung

1. Verpfändet der Gläubiger die Hauptforderung, geht insoweit die für sie bestehenden Bürgschaften auch auf den neuen Gläubiger über mit der Folge, dass der alte Gläubiger seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Bürgschaften verliert.2. Das Berufungsgericht darf ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil der Eingangsinstanz auch dann durch ein sachabweisendes Urteil ersetzen, wenn allein die klagende Partei das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies verstößt nicht gegen das sich aus § 528 Satz 2 ZPO ergebende Schlechterstellungsverbot ( Verbot der reformatio in peius).

Normenkette:

ZPO § 528 Satz 2 ; InsO § 166 Abs. 2 ; InsO § 173 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 767 Abs. 1 ; BGB § 1280 ;

Entscheidungsgründe:

I.