OLG Celle - Urteil vom 02.10.2007
16 U 29/07
Normen:
InsO § 60 ; InsO § 292 ; BGB § 280 ;
Fundstellen:
NZI 2008, 52
OLGReport-Celle 2007, 925

Keine analoge Anwendung von § 60 InsO für die Haftung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren

OLG Celle, Urteil vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 16 U 29/07

DRsp Nr. 2007/22374

Keine analoge Anwendung von § 60 InsO für die Haftung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren

»1. § 60 InsO ist auf den nach § 292 InsO bestellten Treuhänder nicht entsprechend anzuwenden; es kommt eine Haftung nach § 280 BGB in Betracht. 2. Den Treuhänder trifft keine Pflicht, zugunsten des Schuldners eingehende Zahlungen darauf zu überprüfen, ob die pfändbaren Beträge zutreffend berechnet sind.«

Normenkette:

InsO § 60 ; InsO § 292 ; BGB § 280 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gem. § 211 InsO war er zum Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren bestellt worden (Beschluss des AG Celle v. 9. August 2000, Bl. 107 d. A.). Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Pflichten als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren verletzt. Dem liegt zugrunde, dass die Arbeitgeberin der Klägerin aufgrund eines Berechnungsfehlers zu hohe Vergütungsanteile (ab Januar 2000) an das von dem Beklagten geführte Treuhandkonto abgeführt hat, die vom Beklagten anschließend an diverse Gläubiger ausgekehrt worden sind.