BVerfG - Beschluß vom 21.01.1992
1 BvR 517/91
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 850h ;
Fundstellen:
EuGRZ 1992, 87
FamRZ 1992, 531
FuR 1992, 107
KTS 1992, 398
KirchE 30, 7
NJW 1992, 2471
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1496/90
OLG München, vom 27.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 4163/90

Keine Anfechtbarkeit des Vergütungsverzichts eines Ordensangehörigen gegen seinen Orden

BVerfG, Beschluß vom 21.01.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 517/91

DRsp Nr. 2005/16067

Keine Anfechtbarkeit des Vergütungsverzichts eines Ordensangehörigen gegen seinen Orden

Die fachgerichtliche Auslegung einfachrechtlicher Vorschriften, wonach ein Ordensangehöriger von vornherein keine Vergütungsansprüche gegen seinen Orden für seine Tätigkeit erworben hat, auf die er etwa nachträglich hätte verzichten können, da die Arbeitskraft eines Schuldners kein Zugriffsobjekt für den Gläubiger darstelle und deshalb auch eine unentgeltliche Tätigkeit für einen anderen keine anfechtbare Rechtshandlung sei, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 850h ;

Gründe:

I.

Der Vater der im Jahre 1980 geborenen Beschwerdeführerin war bis 1989 Angehöriger des Benediktinerordens und leitete das Gymnasium und das Schülertagesheim der im Ausgangsverfahren beklagten Abtei des Ordens. Im Jahre 1988 erkannte er die Vaterschaft an und verpflichtete sich in vollstreckbarer Urkunde zur Zahlung von laufendem und rückständigem Unterhalt. Später heiratete er die Mutter der Beschwerdeführerin.