I.
Der Vater der im Jahre 1980 geborenen Beschwerdeführerin war bis 1989 Angehöriger des Benediktinerordens und leitete das Gymnasium und das Schülertagesheim der im Ausgangsverfahren beklagten Abtei des Ordens. Im Jahre 1988 erkannte er die Vaterschaft an und verpflichtete sich in vollstreckbarer Urkunde zur Zahlung von laufendem und rückständigem Unterhalt. Später heiratete er die Mutter der Beschwerdeführerin.
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