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2000
Sonstige
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LG
LG Göttingen
LG Göttingen - Beschluss vom 21.08.2000
10 T 68/00
Normen:
InsO
§
4
§
6
Abs.
1
§
57
;
Fundstellen:
DRsp IV(438)332a
ZIP 2000, 1945
Keine Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Einberufung oder Vertagung der Gläubigerversammlung
LG Göttingen,
Beschluss
vom 21.08.2000
- Aktenzeichen 10 T 68/00
DRsp Nr. 2004/1609
Keine Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Einberufung oder Vertagung der Gläubigerversammlung
Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Einberufung oder Vertagung einer Gläubigerversammlung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Normenkette:
InsO
§
4
§
6
Abs.
1
§
57
;
Fundstellen
DRsp IV(438)332a
ZIP 2000, 1945
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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